§14a EnWG: Steuerbare Verbraucher und Netzsicherheit für alle

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Stromverbraucher wie Stromspeicher und Wallboxen nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich steuern. Klingt nach Bürokratie, bringt aber Vorteile für alle. Hier erfährst du, was das Gesetz für dich bedeutet und räumen mit Missverständnissen auf.
Was bedeutet §14a EnWG?
Die Regelung zu steuerbaren Verbrauchern begann 2011 mit dem „Gesetz zur temporären Unterbrechung von Verbrauchseinrichtungen“ und wurde über die Jahre an den wachsenden Markt für erneuerbare Energien angepasst. Heute gilt: Netzbetreiber dürfen stromintensive Verbraucher vorübergehend auf 4,2 kW drosseln, wenn die Netzsicherheit es erfordert. Seit dem 1. Januar 2024 müssen neue Anlagen diese Steuerung ermöglichen. Was mit bestehenden Anlagen passiert, erfährst du weiter unten.
Warum greift §14a EnWG in den Stromverbrauch ein?
Die zunehmende Elektrifizierung und der Ausbau erneuerbarer Energien führen zu einem höheren Energieverbrauch, insbesondere durch Geräte wie Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos. Das belastet die Stromnetze. Um Engpässe und Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, erlaubt §14a EnWG Netzbetreibern, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) vorübergehend zu drosseln. So wird die Netzstabilität gewährleistet und die Energieversorgung bleibt zuverlässig.
Was dürfen Netzbetreiber nach §14a EnWG?
§14a EnWG erlaubt es Netzbetreibern, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen netzorientiert zu begrenzen, wenn das Stromnetz stark ausgelastet ist. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn viele Elektroautos gleichzeitig geladen werden, während die PV-Anlagen wenig Strom liefern. Die Netzbetreiber dürfen die Leistung nur dann drosseln, wenn eine hohe Netzauslastung droht. Zuerst muss er eine Netzzustandsermittlung aufnehmen. Wenn diese zeigt, dass eine zu hohe Netzauslastung bevorsteht, darf er die Leistung begrenzen. Das gilt nur für eine Geräteleistung von über 4,2 kW pro Gerät sicherstellen. Die Drosselung erfolgt nur vorübergehend und der Netzbetreiber muss innerhalb von zwei Jahren eine Lösung – bspw. Netzausbau – finden.
Es wird nur selten nötig sein, die Verbraucher zu drosseln: 2023 waren deutschlandweit die Netze insgesamt nur unter 1 h so stark belastet, dass die neue Regelung gegriffen hätte. Um solche Verbrauchsspitzen zu vermeiden und das Netz zu schonen, hat die Bundesnetzagentur den §14a EnWG geändert. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, Engpässe zu vermeiden und das Stromnetz stabil zu halten, ohne dass zusätzliche Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden müssen.
Wie betrifft §14a EnWG deine Kund*innen?
Ab dem 1. Januar 2024 betrifft §14a EnWG alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mindestens 4,2 kW aus diesen 3 Kategorien:
- Ladepunkte und Wallboxen mit Netzanschluss
- Wärmepumpen und weitere Klimageräte
- Batteriespeicher mit Netzstrombezug
Diese Regelung gilt jedoch nicht für normalen Haushaltsstrom oder für Strom aus selbst erzeugter Photovoltaik – es gibt also keinen Nachteil für PV-Nutzer*innen.
Du musst die Geräte seit dem 01.01.2024 nur für die Steuerbarkeit einrichten, aber nicht die nötige Messtechnik sofort installieren. Die Anforderungen dafür definiert der Netzbetreiber in seinen technischen Mindestanforderungen (TMA). Die TMA sind Grundlage der Steuerbarkeit.
Die Bundesnetzagentur hat derzeit noch keine allgemeinen TMA formuliert.
Wir nehmen dazu als Beispiel die Netze BW GmbH: Laut ihren TMA muss der Zählerschrank nur ausreichend Platz für die neue Messtechnik bieten. Diese Anforderungen beinhalten nicht, dass die nötige Messtechnik direkt verbaut wird.
Wann solltest du Bestandsanlagen gemäß §14a EnWG anpassen?
Für Bestandsanlagen, die bis Ende 2023 angemeldet wurden, gelten bis 2028 die alten Regeln der Bundesnetzagentur. Diese Geräte genießen Bestandsschutz. Es kann sich jedoch lohnen, die Anlagen frühzeitig an die neuen §14a EnWG-Vorgaben anzupassen, da dies deinen Kunden direkte Vorteile wie etwa eine bessere Netzstabilität und mögliche Kostenersparnis bringt. Eine frühzeitige Anpassung kann außerdem helfen, zukünftige Umstellungen zu vermeiden.
Welche Vergütungen gibt es nach §14a EnWG?
Nach §14a EnWG können Gerätebetreiber*innen aus zwei Vergütungsmodellen wählen, um hohe Kosten zu vermeiden:
- Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt
Standardmodell, bei dem für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung eine jährliche Vergütung zwischen 110 € und 190 € gezahlt wird. Die Höhe variiert je nach Netzbetreiber. - Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises
Für dieses Modell benötigen steuerbare Verbrauchseinrichtungen einen eigenen Zähler, da die Vergünstigungen nur für den Stromverbrauch dieser Geräte gelten. Ein Beispiel: Bei Netze BW sinken die Netzentgelte für SteuVE um 60 %, was eine Ersparnis von 4,08 Cent pro kWh bedeutet.
Zusätzlich sorgt §14a für eine Netzanschlusspflicht: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von Wärmepumpen oder Ladepunkten für E-Autos nicht mehr ablehnen, wenn diese nach dem 1. Januar 2024 beantragt und für die netzdienliche Steuerung vorbereitet sind.
Welche Technik brauchst du für §14a EnWG?
Bestimmte Systeme können die netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG unterstützen: Ein Smart Meter ist besonders nützlich, um den Stromverbrauch und die Erzeugung genau zu messen. Weitere wichtige Faktoren sind die „Intelligenz“ des Wechselrichters und Verbraucher wie die Wallbox einen eigenen Netzanschlusspunkt haben.
Ein (Heim)Energiemanagementsystem ((H)EMS) ist ebenfalls hilfreich, aber kein Muss. Ein EMS optimiert den Energiefluss indem es entscheidet, ob Energie aus den eigenen Photovoltaikanlagen oder dem Stromnetz an die Verbraucher fließt. Zudem steuert es, ob der Strom ins Hausnetz, den Speicher oder das E-Auto fließt und berücksichtigt dabei die Netzauslastung sowie den Eigenverbrauch.
Fazit
Die Neuregelung nach §14a EnWG sieht auf den ersten Blick vielleicht nach einem Eingriff in den privaten Stromverbrauch aus. Sie entpuppt sich aber als notwendige Maßnahme für die Energiewende, schont die Stromnetze und durch die finanzielle Förderung sogar den Geldbeutel.
Zusammenfassung
- Die Bundesnetzagentur schreibt nach §14a EnWG vor, dass Netzbetreiber ab dem 01. Januar 2024 Verbraucher netzdienlich regulieren.
- Das soll das Netz vor Verbrauchsspitzen schützen.
- Das gilt für ab diesem Datum neu beantragte Anlagen. Für Bestandsanlagen gilt bis zum 31. Dezember 2028 die alte Regelung.
- Die Drosselung ist nach unten begrenzt – jeder Verbraucher erhält immer ein Minimum von 4,2 kW.
- Strom aus haushaltseigenen PV-Anlagen bleibt voll verfügbar.
- Kunden*innen erhalten Zuschüsse oder zahlen vergünstigte Netzentgelte, wenn sie ihre Verbraucher entsprechend vorbereiten lassen.