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§14a EnWG: Steuerbare Verbraucher und Netzsicherheit für alle

§14a EnWG
Photovoltaik-Wissen
Aktualisiert am 25. Januar 2024
8 Min. Lesezeit
Niklas Henker
Niklas Henker

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Stromverbraucher – also Stromspeicher, Wallbox mit Netzanschluss & Co. – nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich regulieren. Das klingt zuerst nach unnötiger Bürokratie, ist aber am Ende gut für alle. In diesem Artikel geben wir dir einen Überblick darüber, was §14a EnWG für dich und deine Kunden*innen bedeutet und räumen mit häufigen Missverständnissen auf. Also: Welcome to the (Paragraphen-)Jungle!

Worum geht es eigentlich?

Die Entwicklung hin zur neuen Regelung begann 2011 als ein „Gesetz zur temporären Unterbrechung von Verbrauchseinrichtungen“. Über die Jahre schärfte die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur über den Gesetzgeber mehrfach nach und passte die Regelungen dem wachsenden Markt für erneuerbare Energien an. Damit landen wir beim heutigen Stand: der temporären Steuerbarkeit: Der Netzbetreiber darf damit kurzfristig den Verbrauch einzelner stromintensiver Verbrauchseinrichtungen bis auf 4,2 kW herunterregeln, wenn die Netzsicherheit das erfordert. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Neuanlagen die Möglichkeit zur Regelung bieten. Wie es mit bestehenden Anlagen aussieht, erfährst du unten.

Die Bundesnetzagentur bietet hier eine praktische Übersicht.

Wer braucht denn sowas? Wir alle!

Warum ist es eigentlich nötig, in den Verbrauch der Endgeräte einzugreifen? Das liegt an einer sehr guten Entwicklung: Wir elektrifizieren unser Leben mehr und mehr, weil wir uns mehr und mehr von fossilen Energieträgern unabhängig machen. Der dezentrale Ausbau von regenerativen Energien und die Zahl großer Verbraucher im Privatsektor wie Wärmepumpen oder Wallboxen für E-Autos steigt stetig.

Das belastet wiederum die Stromnetze. Greift der Netzbetreiber ein und drosselt steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), beugt das Engpässe und Überlastungen im Verteilerstromnetz vor. Hier greift der §14a EnWG.

Was dürfen die Netzbetreiber wann?

Wenn das Netz stark ausgelastet ist, autorisiert §14a EnWG den zuständigen Netzbetreiber, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) von Privathaushalten netzorientiert zu limitieren. Das kann zum Beispiel passieren, wenn viele PV-Anlagen nur wenig Strom produzieren, aber dennoch alle ihre Elektroautos zur gleichen Zeit laden wollen. Wichtig: Die neue Regelung setzt dem Netzbetreiber klare Grenzen, wenn er Verbraucher drosselt. Zuerst muss der Netzbetreiber eine Netzzustandsermittlung mit Echtzeitdaten aufnehmen. Wenn diese zeigt, dass eine zu hohe Netzauslastung bevorsteht, darf er die Leistung begrenzen. Dabei gilt eine Untergrenze von 4,2 kW pro Verbraucher: Wärmepumpe, Wallbox und Speicher erhalten also immer jeweils eine minimale Leistung von 4,2 kW. Eine Drosselung darf dabei nur so lange dauern, wie sie absolut nötig ist. Wenn der Netzbetreiber die Leistung begrenzt, muss er binnen zwei Jahren deren Ursache beheben, z.B., indem er das lokale Netz ausbaut.

Es wird nur selten nötig sein, die Verbraucher zu drosseln: 2023 waren deutschlandweit die Netze insgesamt nur unter einer Stunde so stark belastet, dass die neue Regelung gegriffen hätte. Da sie noch nicht galt, fiel stattdessen der Strom örtlich aus. Um solche Verbrauchsspitzen zu vermeiden und das Netz zu schonen, hat die Bundesnetzagentur den §14a EnWG geändert. Außerdem können die Betreiber das Netz gezielt ausbauen. So vermeidet die Regelung Extrakosten, die sonst auf die Verbraucher*innen umgelegt würden.

Was bedeutet die Regelung nach §14a EnWG für deine Kunden*innen?

Die Neuregelung des §14a EnWG betrifft alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, mindestens 4,2 kW Leistung aufweisen und in diese Kategorien fallen:

  • Ladepunkte und Wallboxen mit Netzanschluss
  • Wärmepumpen und weitere Klimageräte
  • Batteriespeicher mit Strombezug

Sie betrifft also nicht den normalen Haushaltsstrom. Ebenso rechnet sie Strom aus selbst erzeugter Photovoltaik nicht ein. Es besteht also kein Nachteil für Verbraucher*innen mit PV-Modulen auf dem Dach.

Außerdem müssen nicht alle Verbrauchseinrichtungen ab 2024 steuerbar sein. Du musst sie nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nur für die Steuerbarkeit einrichten. Die Anforderungen dafür definiert der zuständige Netzbetreiber in seinen technischen Mindestanforderungen (TMA). Die Bundesnetzagentur hat derzeit noch keine allgemeinen TMA formuliert.

Die TMA sind Grundlage der Steuerbarkeit. Wir nehmen dazu als Beispiel die Netze BW GmbH, ein großer Verteilnetzbetreiber aus Baden-Württemberg. Laut deren TMA muss der Zählerschrank ausreichend Platz für die neue Messtechnik bieten. Diese Anforderungen beinhalten nicht, dass die nötige Messtechnik direkt verbaut wird.

Wann muss ich an die Bestandsanlage gehen?

Bisher haben wir vor allem über stromintensive Geräte gesprochen, die die Kunden*innen ab dem 1. Januar 2024 anmelden. Für bestehende und bis Ende 2023 angemeldete Verbraucher, die in die oben genannten Kategorien fallen, gelten vorerst die alten Regeln der Bundesnetzagentur. Sie genießen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Allerdings kann es sich lohnen, die Anlagen schon vorher in Einklang mit der Neuregelung zu bringen. Denn das bringt den Kunden*innen direkte Vorteile.

Das springt dabei raus: Vergütungen nach §14a EnWG

Die netzdienliche Steuerbarkeit von SteuVE soll hohe Kosten für die Endverbraucher*innen vermeiden. Daher haben die Gerätebetreiber*innen die Wahl aus zwei verschiedenen Vergütungsmodellen:

  • Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt
  • Eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises

Die pauschale Gutschrift wird dabei der Standard sein. Hierbei gibt es für jede(!) steuerbare Verbrauchseinrichtung eine jährliche Vergütung von rund 110 € bis 190 €. Die Höhe variiert dabei je nach Netzbetreiber. Wenn die Kunden*innen sich für die prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises entscheiden, erfordert das etwas mehr Aufwand. Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen benötigen einen eigenen Zähler, weil die vergünstigten Netzentgelte ausschließlich für ihre Strombezüge der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten, nicht für den gesamten Haushalt. Bei unserem Beispiel der Netze BW GmbH reduzieren sich die Netzentgelte für SteuVE um 60 % – eine Ersparnis von 4,08 Cent pro Kilowattstunde. Diese Ersparnis schreibt der Stromlieferant über die Stromrechnung gut, nachdem der Netzbetreiber sie festgelegt hat.

Ein weiterer Vorteil für die Nutzer*innen ist die §14a einhergehende Netzanschlusspflicht. Sie bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss von Wärmepumpen oder Ladepunkten für E-Autos nicht mehr ablehnen darf, wenn diese nach dem 1. Januar 2024 beantragt wurden und für die netzdienliche Steuerung vorbereitet sind.

Welche Technik brauchst du?

Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber ein Smart Meter kann in bestimmten Fällen sehr nützlich sein, um die Anlagen mit §14a EnWG in Einklang zu bringen. Wichtige Parameter dafür sind z.B. die Menge des selbst erzeugten Stroms, wie „smart“ der Wechselrichter ist und ob Verbraucher wie die Wallbox einen eigenen Netzanschlusspunkt haben.

Ebenso ist ein (Home) Energiemanagementsystem ((H)EMS) am Netzanschluss nützlich, aber kein Muss. Ein (H)EMS übernimmt z.B. die Entscheidung, ob die Energie aus den eigenen Modulen oder dem Stromnetz eingespeist wird. Ebenso reguliert es, ob der Strom in das Hausnetz, den Speicher oder in das E-Auto fließt. Dabei kann es die Netzauslastung berücksichtigen und mit dem Eigenverbrauch austarieren.

Fazit

Die Neuregelung nach §14a EnWG sieht auf den ersten Blick vielleicht nach einem Eingriff in den privaten Stromverbrauch aus. Sie entpuppt sich aber als notwendige Maßnahme für die Energiewende, schont die Stromnetze und durch die finanzielle Förderung sogar den Geldbeutel.

Zusammenfassung

  • Die Bundesnetzagentur schreibt nach §14a EnWG vor, dass Netzbetreiber ab dem 01. Januar 2024 Verbraucher netzdienlich regulieren.
  • Das soll das Netz vor Verbrauchsspitzen schützen.
  • Das gilt für ab diesem Datum neu beantragte Anlagen. Für Bestandsanlagen gilt bis zum 31. Dezember 2028 die alte Regelung.
  • Die Drosselung ist nach unten begrenzt – jeder Verbraucher erhält immer ein Minimum von 4,2 kW.
  • Strom aus haushaltseigenen PV-Anlagen bleibt voll verfügbar.
  • Kunden*innen erhalten Zuschüsse oder zahlen vergünstigte Netzentgelte, wenn sie ihre Verbraucher entsprechend vorbereiten lassen.
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