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Neues GEG = Heizen mit 65 % Erneuerbaren Energien

GEG-Novelle
Aktualisiert am 28. April 2023
7 Min. Lesezeit
Tamara Dettling
Tamara Dettling

Diese Aussage gilt ab dem 01.01.2024. Die Bundesregierung beschloss eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und besiegelt damit den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung. Ein Kurzüberblick.

Mehr als 1/3 des gesamten Energiebedarfs in Deutschland entfällt auf das Heizen von Gebäuden und die Versorgung mit Warmwasser. Über 80 % dieser Wärme wird noch mit fossiler Energie erzeugt. Etwa die Hälfte der fast 41 Millionen Haushalte heizt mit Erdgas, ein Viertel mit Heizöl. Damit wir bis 2045 klimaneutral werden, sollten wir schnell handeln und Heizen sowie Erneuerbare Energien zusammenbringen. Das sieht auch die Bundesregierung so und verändert jetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das ist neu:

  • Ab 01.01.2024 muss jede neu eingebaute Heizung im Neubau, in Bestands-, Wohn- und Nichtwohngebäuden mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzen. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen endet am 31.12.2044.
  • Verschiedene Technologien können von Eigentümern*innen genutzt werden. Neben individuellen Lösungen, bei denen der Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachgewiesen werden muss, erfüllen diese Technologien die Vorgaben: ein Anschluss ans Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel) sowie eine Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen zu installieren, also Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. In Ausnahmefällen sind auch Holzheizungen miteinbezogen.
  • Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen: Bei kaputten Heizungen, die sich nicht mehr reparieren lassen, greifen Übergangsfristen von 3 Jahren, bei einer Gasetagenheizung bis zu 13 Jahren.
  • Für Eigentümer*innen, die älter als 80 Jahre sind und in ihrem eigenen Gebäude mit bis zu 6 Wohnungen leben, entfällt die Umstellungspflicht auf Erneuerbares Heizen, wenn die Heizung kaputt geht. Das gilt auch für Etagenheizungen.
  • Teil des Gesetzes ist auch eine allgemeine Härtefallregelung. Im Einzelfall beurteilen die Behörden das Verhältnis zwischen notwendiger Investition und Ertrag oder notwendiger Investition zum Wert des Gebäudes.
  • Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien gibt es neue Zuschüsse und Kredite oder schon bestehende Steuergutschriften.

Neues Förderkonzept

Das neue Förderkonzept besteht aus 4 Elementen: einer Grundförderung, Klimaboni, zinsgünstigen Krediten für den Heizungstausch und Möglichkeiten zur steuerlichen Abschreibung.

Grundförderung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bildet die Basis. Sie wird angepasst und bietet eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger, die ihr Wohneigentum selbst nutzen oder Kleinvermieter (bis zu 6 Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) sind. Genauer wird der Tausch einer alten gegen eine neue klimafreundliche Heizung mit einem einheitlichen Fördersatz von 30 % unterstützt.

Zusätzlich zur Grundförderung soll es Klimaboni geben, also Fördersätze von maximal 20 % zusätzlich zur Grundförderung. Verschiede Klimaboni kommen:

Klimabonus I

Einen Klimabonus von 20 % gibt es für Empfänger*innen von einkommensabhängigen Transfer- oder Sozialleistungen. Das sind zum Beispiel Empfänger*innen von Bürgergeld oder Kinderzuschlag. Auch 20 % on top zur Grundförderung gibt es, wenn Eigentümer*innen laut GEG ihre alte Heizung nicht tauschen müssen es aber trotzdem tun. Dabei gilt:

  • Ein Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperatur-Kesseln, die älter als 30 Jahre sind, muss erfolgen.
  • Eigentümer*innen sind selbstnutzende Altbesitzer*innen, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.

Klimabonus II

Ein Bonus von 10 % wird gewährt, wenn Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens 5 Jahre vor dem Termin der gesetzlichen Austauschpflicht gewechselt werden.

Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Geht eine Heizung irreparabel kaputt und ist jünger als 30 Jahre, wird für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung gegeben. Wie beim Klimabonus II müssen gesetzliche Anforderungen übererfüllt werden, das heißt 65 % Erneuerbare Energien innerhalb von einem Jahr, anstatt innerhalb von höchstens 3 Jahren.

Zinsgünstige Kredite

Darüber hinaus gibt es für den Heizungstausch nun zinsgünstige Kredite. Die Zuschüsse fließen als Tilgungszuschuss. Das Kreditprogramm können alle Bürger*innen nutzen.

Für andere Sanierungsmaßnahmen gilt die bisherige Förderung der BEG. Das heißt: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude / Nichtwohngebäude) bleibt grundsätzlich unverändert. Sie betrifft größere Sanierungsmaßnahmen, welche über die durch die 65 % Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG-Einzelmaßnahmen, die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik etc.) unterstützten, wie bisher gefördert.

Steuerliche Abschreibung

Weiter gilt auch die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht: Eigentümer*innen, die in der Immobilie wohnen, können Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen wie den Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen.

Wie, warum und wieso

Im März 2022 beschloss die Regierungskoalition, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit Erneuerbaren Energien laufen soll. Am 19. April 2023 wurde die Novelle vom Kabinett beschlossen. Es folgt jetzt das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat. Der Umstieg ist dringend und notwendig. Er hilft, Abhängigkeiten von fossilen Energien im Gebäudebereich zu reduzieren. Außerdem sparen Bürger*innen fossile Energie und leisten einen Beitrag zum Klimaschutz. Das Gesetz setzt zudem klare Investitions- und Modernisierungsanreize, um Fehlinvestitionen entgegenzuwirken.

Fazit

Das GEG wurde überarbeitet und damit das Heizen mit 65 % Erneuerbaren Energien ab 2024 beschlossen. In den letzten Monaten stand Kritik am Gesetzesentwurf auf der Tagesordnung. Die Regierung schärfte noch einmal nach und gestaltete das Gesetz noch verbraucherfreundlicher. Damit der Umstieg gelingt, gibt es Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen. Auch gibt es nicht nur die eine Lösung, sondern verschiedene technologische Möglichkeiten, mit denen die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden können. Nicht jeder Haushalt kann Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage stemmen, dafür wurde ein neues Förderungskonzept geschaffen.

Zusammengefasst

  • Die Bundesregierung überarbeitete das GEG und setzte das Heizen mit 65 % Erneuerbaren Energien bei neu eingebauten Heizungen ab 01.01.2024 fest.
  • Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen sowie ein neues Förderkonzept, damit die Umstellung möglichst verbraucherfreundlich ablaufen kann.
  • Die Ziele sind mehr Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern sowie mehr Klimaschutz.

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